Beim Ausarbeiten Ihres Antrags auf Förderung für ein Kraftfahrzeug gilt einiges zu beachten.

Beim Ausarbeiten Ihres Antrags auf Förderung für ein Kraftfahrzeug gilt es zu beachten, dass die zuständigen Leistungsträger darauf achten, dass das Fahrzeug sowohl von der Größe als auch von der Ausstattung her den speziellen Anforderungen Ihrer Behinderung genügen muss. Weiterhin ist es entscheidend, dass eventuell benötigte Sonderausstattungen ohne übermäßigen Aufwand in das Fahrzeug integriert werden können.

Auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs kann unterstützt werden, vorausgesetzt, es erfüllt die oben genannten Kriterien. Dies inkludiert, dass der Gebrauchtwagen mindestens noch den halben Neuanschaffungspreis an Verkehrswert aufweist, in der Regel nicht über drei Jahre alt ist und eine Kilometerleistung von circa 25.000 km nicht überschritten hat.

Unterstützungsdetails:

  • Normalerweise wird die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zur Höhe des Kaufpreises, jedoch bis maximal 22.000 Euro unterstützt.
  • Unter besonderen Umständen kann ein höherer Betrag genehmigt werden, wenn aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung ein teureres Fahrzeug unabdingbar ist (siehe § 5 Abs. II der Kfz-Hilfeverordnung).
  • Die Kosten für notwendige Sonderausstattungen bleiben bei der Ermittlung des Kaufpreises außen vor.
  • Die finanzielle Förderung ist einkommensabhängig.
  • Öffentlich-rechtliche Zuschüsse, die vorrangig und nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren sind, und der Verkehrswert eines eventuellen Altfahrzeugs, werden vom angesetzten Kaufpreis abgezogen.

Berechnung der Fahrzeugförderung:
Der Zuschuss richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen und eventuellen Lohnersatzleistungen und orientiert sich an den Vorgaben der § 5 KfzHV.
Die Einkommensfestsetzung erfolgt nach den spezifischen Bestimmungen des jeweiligen Leistungsträgers und wird anhand einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird. Für das Jahr 2023 beträgt die Bezugsgröße in den alten Bundesländern 3.395 Euro und in den neuen Bundesländern 3.290 Euro.

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